Vereinssatzung
AfA - Aid for All e.V. mit Sitz in Berlin

§1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr
(1) Der Verein trägt den Namen "AfA - Aid for All" und hat seinen Sitz in Berlin. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Der Name wird sodann um den Zusatz "eingetragener Verein" ("e.V.") erweitert.
(2) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

§ 2 Zweck des Vereins
(1) Der Verein hat den Zweck Entwicklungshilfe im medizinischen und sozialen Bereich durch finanzielle Unterstützung zu leisten sowie Einzelprojekte in diesen Bereichen zu errichten und zu fördern.
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung".
(3) Die Mittel des Vereins - auch etwaige Überschüsse - werden nur für die satzungsmäßigen Zwecke des Vereins verwendet. Der Verein verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(4) Der Verein ist politisch und religiös neutral.
(5) Der Vereinszweck soll durch folgende Mittel erreicht werden:
a. Aufbau, Unterstützung und Unterhaltung einer Krankenstation in Labakoreh, Gambia.
b. Ausbildung eines Village Health Workers und einer Hebamme in Labakoreh, Gambia.
c. Alphabetisierung der Dorfbewohner in Labakoreh, Gambia.
d. Hilfe zur Selbsthilfe in Form von Landwirtschafts-, Garten-, Viehzuchtprojekten.
e. Resozialisierung von Kindern und Jugendlichen (Straßenkindern).
f. Aufklärung durch Veranstaltung von Vorträgen über die Lebensverhältnisse in Entwicklungsländern und von sozialen Randgruppen.


§ 3 Mitgliedschaft
(1) Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die an der Verwirklichung der Vereinsziele interessiert ist, und sich verpflichtet, die Satzungsbestimmungen einzuhalten.
(2) Der Verein besteht aus aktiven Mitgliedern, Fördermitgliedern, jugendlichen Mitgliedern und Ehrenmitglieder.
(3) Aktive Mitglieder sind die im Verein direkt mitarbeitenden Mitglieder.
(4) Fördermitglieder sind Mitglieder, die sich zwar nicht aktiv innerhalb des Vereins betätigen, jedoch die Ziele und auch den Zweck des Vereins in geeigneter Weise fördern und unterstützen. Fördernde Mitglieder können auch juristische Personen sein.
(5) Jugendliche Mitglieder sind Mitglieder, die aktiv am Vereinsleben teilnehmen und die am 1. Januar des laufenden Geschäftsjahres das 18. Lebensjahr nicht vollendet haben.
(6) Zum Ehrenmitglied werden Personen ernannt, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben. Sie haben die Rechte von aktiven Mitgliedern, sind aber von der Beitragszahlung befreit.

§4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Aktive Mitglieder, jugendliche Mitglieder ab vollendeten 16. Lebensjahr und Ehrenmitglieder mit einer ununterbrochenen Mitgliedschaft von mindestens einem Jahr haben das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
(2) Fördernde Mitglieder haben weder aktives noch passives Wahlrecht
(3) Alle Mitglieder haben das Recht dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten. Sie sind berechtigt an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
(4) Eine Übertragung des Stimmrechts ist nicht möglich.
(5) Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(6) Die für den Verein ehrenamtlich tätigen Mitglieder haben nur Ersatzansprüche für tatsächlich entstandene Auslagen.
(7) Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck - auch in der Öffentlichkeit - in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen.

§5 Beginn und Ende der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich oder virtuell beantragt werden. Bei eingeschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist der Antrag auch vom gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Dieser verpflichtet sich damit zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge für den eingeschränkt Geschäftsfähigen.
(2) Über den schriftlichen oder virtuellen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit abschließend. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, Ablehnungsgründe dem/der Antragsteller/in mitzuteilen. Die Aufnahme in den Verein ist erfolgt, sobald der Vorstand dem Neumitglied die Aufnahme schriftlich per Post bestätigt hat und sobald das Neumitglied die Aufnahmegebühr und den ersten Mitgliedsbeitrag an den Verein gezahlt hat.
(3) Ummeldungen in der Mitgliedschaft (von aktiver Mitgliedschaft auf Fördermitgliedschaft) müssen spätestens drei Monate vor Ende des Geschäftsjahrs dem Vorstand schriftlich oder virtuell mitgeteilt werden.
(4) Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss, Tod des Mitglieds oder Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen.
(5) Die freiwillige Beendigung der Mitgliedschaft muss durch schriftliche Kündigung zum Ende des Geschäftsjahrs unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
(6) Der Ausschluss eines Mitglieds mit sofortiger Wirkung und aus wichtigem Grund kann dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Satzung, Ordnungen des Vereins, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstößt, beispielsweise wenn er vorsätzlich der Pornographie oder Prostitution Vorschub leistet. Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Dem Mitglied ist unter Fristsetzung von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich vor dem Vorstand zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern.
(7) Weiterhin erfolgt der Ausschluss, wenn das Vereinsmitglied trotz erfolgter Mahnung die Bezahlung des Jahresbeitrages nicht innerhalb einer angemessenen Frist bezahlt.
(8) Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.
§6 Aufnahmegebühr und Jahresbeitrag
(1) Der Verein erhebt eine Aufnahmegebühr und einen Jahresbeitrag, deren Höhe vom Vorstand festgesetzt wird.
(2) Für die Höhe der jährlichen Mitgliederbeiträge, Förderbeiträge und Aufnahmegebühren ist die jeweils gültige Beitragsordnung maßgebend, die vom Vorstand beschlossen wird.
(3) Der Beitrag ist auch dann für ein Jahr zu zahlen, wenn ein Mitglied während des Jahres austritt oder ausgeschlossen wird.
(4) Bei Eintritt eines Mitglieds in der 2. Jahreshälfte ist für dieses Beitragsjahr nur noch die Hälfte des Mitgliedsbeitrages zu zahlen.
(5) Jugendliche Mitglieder sind von der Aufnahmegebühr befreit.
(6) Der Vorstand hat das Recht, ausnahmsweise bei sozialen Härtefällen die Aufnahmegebühr ganz oder teilweise zu erlassen, sie zu stunden oder Ratenzahlungen zu bewilligen. Das Recht zu den gleichen Maßnahmen steht dem Vorstand unter denselben Voraussetzungen auch bezüglich des Jahresbeitrages zu.
(7) Die Mitglieder verpflichten sich den Jahresbeitrag bis zum 31.07. des Geschäftsjahres zu bezahlen.

 

 

§ 7 Schuldenhaftung
(1) Für Verbindlichkeiten des Vereins haftet das Vermögen des Vereins.
(2) Ausgeschiedene Mitglieder haften für die bis zu ihrem Auscheiden fälligen Beiträge.
(3) Auf Vereinsvermögen haben ausgeschiedene Mitglieder keinen Anspruch.

§8 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
1. Der Vorstand,
2. die Mitgliederversammlung
§ 9 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus:
a. Dem Vorstandsvorsitzenden
b. 4 stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden
c. Dem Kassierer
(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vom Vorstandsvorsitzenden allein oder von 2 seiner Stellvertretern gemeinsam vertreten, wobei der Kassierer zu den Stellvertretern zählt.
(3) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse.
(4) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben und kann besondere Aufgaben unter seinen Mitgliedern verteilen oder Ausschüsse für deren Bearbeitung oder Vorbereitung einsetzen.
(5) Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 5 Jahren gewählt. Die unbegrenzte Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig. Nach Fristablauf bleiben die Vorstandsmitglieder bis zum Antritt ihrer Nachfolger im Amt.
(6) Die Bestellung des Vorstandes kann nur aus einem wichtigen Grund, wie grober Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung wiederrufen werden.
(7) Die Vorstandschaft beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind oder schriftlich zustimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorstandsvorsitzenden.
(8) Beschlüsse des Vorstands werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt und vom Vorstandsvorsitzenden unterzeichnet
(9) Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner/ihrer Wahlzeit aus, ist der Vorstand berechtigt, ein kommissarisches Vorstandsmitglied zu berufen. Auf diese Weise bestimmte Vorstandsmitglieder bleiben bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt.
(10) Der Kassierer verwaltet die Vereinskasse und führt Buch über die Einnahmen und Ausgaben. Zahlungsanweisungen bedürfen grundsätzlich der Unterschrift des Vorstandsvorsitzenden.

§10 Mitgliederversammlung
(1) Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand des Vereins nach Bedarf, mindestens aber einmal im Geschäftsjahr einberufen. Die Einladung erfolgt 4 Wochen vorher schriftlich oder virtuell durch den Vorstand mit Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung an die dem Verein zuletzt bekannte Mitgliedsadresse.
(2) Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vereinsvorstand schriftlich oder virtuell einzureichen. Nachträglich eingereichte Tagesordnungspunkte müssen den Mitgliedern vor Beginn der Mitgliederversammlung mitgeteilt werden. Spätere Anträge - auch während der Mitgliederversammlung gestellte Anträge - müssen auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn in der Mitgliederversammlung die Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder der Behandlung der Anträge zustimmt (Dringlichkeitsanträge).
(3) Der/die Vorsitzende oder sein/ihr Stellvertreter/in leitet die Mitgliederversammlung. Auf Vorschlag des/der Vorsitzenden kann die Mitgliederversammlung einen besonderen Versammlungsleiter bestimmen.
(4) Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung innerhalb von drei Monaten einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens einem Drittel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder schriftlich, unter Angabe der Gründe vom Vorstand verlangt wird.
(5) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig
(6) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der gestellte Antrag als abgelehnt.
(7) Abstimmungen in der Mitgliederversammlung erfolgen offen durch Handzeichen oder Zuruf, es sei denn, die Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder verlangt eine geheime Abstimmung.
(8) Für Satzungsänderungen ist eine Dreiviertelmehrheit der vertretenen Stimmberechtigten, jedoch mindestens 30 Prozent der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
(9) Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll innerhalb von vier Wochen nach der Mitgliederversammlung niedergelegt und vom Vorstandsvorsitzenden unterzeichnet. Das Protokoll kann von jedem Mitglied nach vorheriger Terminvereinbarung auf der Geschäftsstelle eingesehen werden.
(10) Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer eigens dafür einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt "Auflösung des Vereins" stehen. Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Dreiviertelmehrheit der vertretenen Stimmberechtigten beschlossen werden.

§11 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
(1) Die Wahl des Vorstandes
(2) Die Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts des Vorstandes und Erteilung der Entlastung
(3) Die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und alle sonstigen ihr vom Vorstand unterbreiteten Aufgaben sowie die nach der Satzung übertragenen Angelegenheiten.
(4) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

§ 12 Vermögen
(1) Alle Beiträge, Einnahmen und Mittel des Vereins werden ausschließlich zur Erreichung des Vereinszweckes verwendet.
(2) Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt in erster Linie keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.


§13 Vereinsauflösung
(1) Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung, wobei drei Viertel der abgegebenen Stimmen für die Auflösung stimmen müssen.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an den Verein "Medizinisches Hilfsprogramm für Gambia",der es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat.
(3) Als Liquidatoren werden die im Amt befindlichen vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder bestimmt, soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes abschließend beschließt.

Vorstehende Satzung wurde am ____________ in Berlin von der Gründungsversammlung beschlossen. Dies bestätigen die Gründungsmitglieder mit ihrer Unterschrift.




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