§1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr
(1) Der Verein trägt den Namen "AfA - Aid for All" und hat
seinen Sitz in Berlin. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
Der Name wird sodann um den Zusatz "eingetragener Verein" ("e.V.")
erweitert.
(2) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
§ 2 Zweck des Vereins
(1) Der Verein hat den Zweck Entwicklungshilfe im medizinischen und sozialen
Bereich durch finanzielle Unterstützung zu leisten sowie Einzelprojekte
in diesen Bereichen zu errichten und zu fördern.
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke der
Abgabenordnung".
(3) Die Mittel des Vereins - auch etwaige Überschüsse - werden
nur für die satzungsmäßigen Zwecke des Vereins verwendet.
Der Verein verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(4) Der Verein ist politisch und religiös neutral.
(5) Der Vereinszweck soll durch folgende Mittel erreicht werden:
a. Aufbau, Unterstützung und Unterhaltung einer Krankenstation in
Labakoreh, Gambia.
b. Ausbildung eines Village Health Workers und einer Hebamme in Labakoreh,
Gambia.
c. Alphabetisierung der Dorfbewohner in Labakoreh, Gambia.
d. Hilfe zur Selbsthilfe in Form von Landwirtschafts-, Garten-, Viehzuchtprojekten.
e. Resozialisierung von Kindern und Jugendlichen (Straßenkindern).
f. Aufklärung durch Veranstaltung von Vorträgen über die
Lebensverhältnisse in Entwicklungsländern und von sozialen Randgruppen.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden,
die an der Verwirklichung der Vereinsziele interessiert ist, und sich
verpflichtet, die Satzungsbestimmungen einzuhalten.
(2) Der Verein besteht aus aktiven Mitgliedern, Fördermitgliedern,
jugendlichen Mitgliedern und Ehrenmitglieder.
(3) Aktive Mitglieder sind die im Verein direkt mitarbeitenden Mitglieder.
(4) Fördermitglieder sind Mitglieder, die sich zwar nicht aktiv innerhalb
des Vereins betätigen, jedoch die Ziele und auch den Zweck des Vereins
in geeigneter Weise fördern und unterstützen. Fördernde
Mitglieder können auch juristische Personen sein.
(5) Jugendliche Mitglieder sind Mitglieder, die aktiv am Vereinsleben
teilnehmen und die am 1. Januar des laufenden Geschäftsjahres das
18. Lebensjahr nicht vollendet haben.
(6) Zum Ehrenmitglied werden Personen ernannt, die sich in besonderer
Weise um den Verein verdient gemacht haben. Sie haben die Rechte von aktiven
Mitgliedern, sind aber von der Beitragszahlung befreit.
§4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Aktive Mitglieder, jugendliche Mitglieder ab vollendeten 16. Lebensjahr
und Ehrenmitglieder mit einer ununterbrochenen Mitgliedschaft von mindestens
einem Jahr haben das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
(2) Fördernde Mitglieder haben weder aktives noch passives Wahlrecht
(3) Alle Mitglieder haben das Recht dem Vorstand und der Mitgliederversammlung
Anträge zu unterbreiten. Sie sind berechtigt an allen Veranstaltungen
des Vereins teilzunehmen.
(4) Eine Übertragung des Stimmrechts ist nicht möglich.
(5) Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft
als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(6) Die für den Verein ehrenamtlich tätigen Mitglieder haben
nur Ersatzansprüche für tatsächlich entstandene Auslagen.
(7) Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck
- auch in der Öffentlichkeit - in ordnungsgemäßer Weise
zu unterstützen.
§5 Beginn und Ende der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich oder
virtuell beantragt werden. Bei eingeschränkt Geschäftsfähigen,
insbesondere Minderjährigen, ist der Antrag auch vom gesetzlichen
Vertreter zu unterschreiben. Dieser verpflichtet sich damit zur Zahlung
der Mitgliedsbeiträge für den eingeschränkt Geschäftsfähigen.
(2) Über den schriftlichen oder virtuellen Aufnahmeantrag entscheidet
der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit abschließend. Der Vorstand
ist nicht verpflichtet, Ablehnungsgründe dem/der Antragsteller/in
mitzuteilen. Die Aufnahme in den Verein ist erfolgt, sobald der Vorstand
dem Neumitglied die Aufnahme schriftlich per Post bestätigt hat und
sobald das Neumitglied die Aufnahmegebühr und den ersten Mitgliedsbeitrag
an den Verein gezahlt hat.
(3) Ummeldungen in der Mitgliedschaft (von aktiver Mitgliedschaft auf
Fördermitgliedschaft) müssen spätestens drei Monate vor
Ende des Geschäftsjahrs dem Vorstand schriftlich oder virtuell mitgeteilt
werden.
(4) Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss,
Tod des Mitglieds oder Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen
Personen.
(5) Die freiwillige Beendigung der Mitgliedschaft muss durch schriftliche
Kündigung zum Ende des Geschäftsjahrs unter Einhaltung einer
dreimonatigen Frist gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
(6) Der Ausschluss eines Mitglieds mit sofortiger Wirkung und aus wichtigem
Grund kann dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grober Weise
gegen die Satzung, Ordnungen des Vereins, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen
verstößt, beispielsweise wenn er vorsätzlich der Pornographie
oder Prostitution Vorschub leistet. Über den Ausschluss eines Mitglieds
entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Dem Mitglied ist
unter Fristsetzung von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich vor dem
Vorstand zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern.
(7) Weiterhin erfolgt der Ausschluss, wenn das Vereinsmitglied trotz erfolgter
Mahnung die Bezahlung des Jahresbeitrages nicht innerhalb einer angemessenen
Frist bezahlt.
(8) Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen
alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr
von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen
ist ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige
Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.
§6 Aufnahmegebühr und Jahresbeitrag
(1) Der Verein erhebt eine Aufnahmegebühr und einen Jahresbeitrag,
deren Höhe vom Vorstand festgesetzt wird.
(2) Für die Höhe der jährlichen Mitgliederbeiträge,
Förderbeiträge und Aufnahmegebühren ist die jeweils gültige
Beitragsordnung maßgebend, die vom Vorstand beschlossen wird.
(3) Der Beitrag ist auch dann für ein Jahr zu zahlen, wenn ein Mitglied
während des Jahres austritt oder ausgeschlossen wird.
(4) Bei Eintritt eines Mitglieds in der 2. Jahreshälfte ist für
dieses Beitragsjahr nur noch die Hälfte des Mitgliedsbeitrages zu
zahlen.
(5) Jugendliche Mitglieder sind von der Aufnahmegebühr befreit.
(6) Der Vorstand hat das Recht, ausnahmsweise bei sozialen Härtefällen
die Aufnahmegebühr ganz oder teilweise zu erlassen, sie zu stunden
oder Ratenzahlungen zu bewilligen. Das Recht zu den gleichen Maßnahmen
steht dem Vorstand unter denselben Voraussetzungen auch bezüglich
des Jahresbeitrages zu.
(7) Die Mitglieder verpflichten sich den Jahresbeitrag bis zum 31.07.
des Geschäftsjahres zu bezahlen.
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§ 7 Schuldenhaftung
(1) Für Verbindlichkeiten des Vereins haftet das Vermögen des
Vereins.
(2) Ausgeschiedene Mitglieder haften für die bis zu ihrem Auscheiden
fälligen Beiträge.
(3) Auf Vereinsvermögen haben ausgeschiedene Mitglieder keinen Anspruch.
§8 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
1. Der Vorstand,
2. die Mitgliederversammlung
§ 9 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus:
a. Dem Vorstandsvorsitzenden
b. 4 stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden
c. Dem Kassierer
(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vom Vorstandsvorsitzenden
allein oder von 2 seiner Stellvertretern gemeinsam vertreten, wobei der
Kassierer zu den Stellvertretern zählt.
(3) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins.
Ihm obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung
der Vereinsbeschlüsse.
(4) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben und kann besondere
Aufgaben unter seinen Mitgliedern verteilen oder Ausschüsse für
deren Bearbeitung oder Vorbereitung einsetzen.
(5) Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung
für die Dauer von 5 Jahren gewählt. Die unbegrenzte Wiederwahl
von Vorstandsmitgliedern ist zulässig. Nach Fristablauf bleiben die
Vorstandsmitglieder bis zum Antritt ihrer Nachfolger im Amt.
(6) Die Bestellung des Vorstandes kann nur aus einem wichtigen Grund,
wie grober Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen
Geschäftsführung wiederrufen werden.
(7) Die Vorstandschaft beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder
anwesend sind oder schriftlich zustimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet
die Stimme des Vorstandsvorsitzenden.
(8) Beschlüsse des Vorstands werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt
und vom Vorstandsvorsitzenden unterzeichnet
(9) Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner/ihrer Wahlzeit aus,
ist der Vorstand berechtigt, ein kommissarisches Vorstandsmitglied zu
berufen. Auf diese Weise bestimmte Vorstandsmitglieder bleiben bis zur
nächsten Mitgliederversammlung im Amt.
(10) Der Kassierer verwaltet die Vereinskasse und führt Buch über
die Einnahmen und Ausgaben. Zahlungsanweisungen bedürfen grundsätzlich
der Unterschrift des Vorstandsvorsitzenden.
§10 Mitgliederversammlung
(1) Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand des Vereins
nach Bedarf, mindestens aber einmal im Geschäftsjahr einberufen.
Die Einladung erfolgt 4 Wochen vorher schriftlich oder virtuell durch
den Vorstand mit Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung
an die dem Verein zuletzt bekannte Mitgliedsadresse.
(2) Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind spätestens
zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vereinsvorstand schriftlich
oder virtuell einzureichen. Nachträglich eingereichte Tagesordnungspunkte
müssen den Mitgliedern vor Beginn der Mitgliederversammlung mitgeteilt
werden. Spätere Anträge - auch während der Mitgliederversammlung
gestellte Anträge - müssen auf die Tagesordnung gesetzt werden,
wenn in der Mitgliederversammlung die Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten
Mitglieder der Behandlung der Anträge zustimmt (Dringlichkeitsanträge).
(3) Der/die Vorsitzende oder sein/ihr Stellvertreter/in leitet die Mitgliederversammlung.
Auf Vorschlag des/der Vorsitzenden kann die Mitgliederversammlung einen
besonderen Versammlungsleiter bestimmen.
(4) Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung
innerhalb von drei Monaten einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins
erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens einem Drittel der stimmberechtigten
Vereinsmitglieder schriftlich, unter Angabe der Gründe vom Vorstand
verlangt wird.
(5) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der
erschienenen Mitglieder beschlussfähig
(6) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher
Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der gestellte Antrag als abgelehnt.
(7) Abstimmungen in der Mitgliederversammlung erfolgen offen durch Handzeichen
oder Zuruf, es sei denn, die Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten
Mitglieder verlangt eine geheime Abstimmung.
(8) Für Satzungsänderungen ist eine Dreiviertelmehrheit der
vertretenen Stimmberechtigten, jedoch mindestens 30 Prozent der stimmberechtigten
Mitglieder erforderlich.
(9) Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll
innerhalb von vier Wochen nach der Mitgliederversammlung niedergelegt
und vom Vorstandsvorsitzenden unterzeichnet. Das Protokoll kann von jedem
Mitglied nach vorheriger Terminvereinbarung auf der Geschäftsstelle
eingesehen werden.
(10) Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer eigens dafür
einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung
dieser Versammlung darf nur der Punkt "Auflösung des Vereins"
stehen. Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Dreiviertelmehrheit
der vertretenen Stimmberechtigten beschlossen werden.
§11 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
(1) Die Wahl des Vorstandes
(2) Die Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts des Vorstandes und
Erteilung der Entlastung
(3) Die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und alle sonstigen
ihr vom Vorstand unterbreiteten Aufgaben sowie die nach der Satzung übertragenen
Angelegenheiten.
(4) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
§ 12 Vermögen
(1) Alle Beiträge, Einnahmen und Mittel des Vereins werden ausschließlich
zur Erreichung des Vereinszweckes verwendet.
(2) Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt
werden.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt in erster Linie keine
eigenwirtschaftlichen Zwecke. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen
aus den Mitteln des Vereins.
§13 Vereinsauflösung
(1) Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung,
wobei drei Viertel der abgegebenen Stimmen für die Auflösung
stimmen müssen.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter
Zwecke fällt sein Vermögen an den Verein "Medizinisches
Hilfsprogramm für Gambia",der es unmittelbar und ausschließlich
für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat.
(3) Als Liquidatoren werden die im Amt befindlichen vertretungsberechtigten
Vorstandsmitglieder bestimmt, soweit die Mitgliederversammlung nichts
anderes abschließend beschließt.
Vorstehende Satzung wurde am ____________ in Berlin von der Gründungsversammlung
beschlossen. Dies bestätigen die Gründungsmitglieder mit ihrer
Unterschrift.
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